Rechtstracker.at

Art. 3 § 7

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 701.01.199230.06.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Art. 3 § 730.12.197231.12.1991 BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 7, (1) Den Vorsitz im Beirat führt bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich jeweils durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.

  1. Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
  2. Absatz 3,Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12051155

Alte Dokumentnummer

N3199112908H